Ausnahmen für Vending-Automaten
Im aktuellen Gesetzesentwurf vom 8. Januar 2021 sind zusammen mit den genannten kleinen Gastro-Betrieben auch explizit „Verkaufsautomaten“ im öffentlichen Raum davon ausgenommen, die Produkte in Mehrwegverpackungen ausgeben zu müssen.
Dazu heißt es in § 34 Abs. 2: „Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
“ Der BDV sieht diese Forderung erfüllt, wenn die Automaten über eine Becher-Sperrtaste verfügen und die Verbraucher deutlich sichtbar darauf hingewiesen werden, einen mitgebrachten Becher benutzen zu können.
Gänzlich von der Mehrwegpflicht befreit sind laut dem Entwurf (§ 33 Abs. 1) „Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind“.
Der BDV bestätigt in seiner Lesart, dass damit klassische Heißgetränkeautomaten im Betriebsmarkt weiterhin unverändert eingesetzt werden können.
Zudem ist laut BDV der „Betrieb von Incup-Automaten ausschließlich im reinen Betriebsmarkt“ ebenfalls weiterhin uneingeschränkt möglich.
Der Betrieb von “Incup-Automaten” im öffentlichen Bereich (Bahnhof, Krankenhäuser, Tankstellen, ÖPNV), ist ab 01.01.2023 nicht mehr möglich.